1. § 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“) der Effectus Energy GmbH
(nachfolgend auch kurz „EE“), Burgring 6/2, 8010 Graz, gelten für die gesamte
Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und EE.
1.2. Fremde Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB entsprechen.
Die Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn EE
dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt hat.
1.3. Änderungen der AGB erlangen mit Beginn des Monats, das der Verständigung des Auftraggebers
als übernächster folgt, Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen des Auftraggebers zu EE, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher
Widerspruch des Auftraggebers bei EE einlangt. Die Verständigung des Auftraggebers kann in
jeder Form erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist.
2. § 2 Angebot
2.1. Die Angebote der EE gelten als freibleibend sowie unverbindlich und zwar hinsichtlich aller
angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
2.2. Sämtliche Aufträge, ob sie der EE schriftlich mittels Auftragsbestätigung bestätigt worden sind.
Sollte die Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag übereinstimmen, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, binnen zwei Tagen nach Ausstellung des Bestätigungsschreibens schriftlich zu
widersprechen, andernfalls die in der Auftragsbestätigung gegenüber dem ursprünglichen Auftrag
enthaltenen Änderungen als vom Auftraggeber genehmigt gelten.
2.3. EE ist berechtigt, Aufträge in jeglicher Form, die ihm im Rahmen einer Geschäftsverbindung mit
einem Auftraggeber erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn es ohne
Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie von diesem stammen, und der unwegsame Auftrag
nicht der EE zurechenbar ist.
2.4. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung durch EE.
2.5. EE ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen – auch zu einem späteren Zeitpunkt – entweder
von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig zu
machen, wenn die fristgerechte Bezahlung der Entgeltforderungen durch den Auftraggeber
gefährdet erscheinen.
3. § 3 Rechte und Pflichten der Vertragsteile
3.1. EE verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrages nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
3.2. EE ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und
Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie
Lichtbilderausweise und Meldezettel sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs-
oder Vertretungsbefugnis vom Auftraggeber zu fordern. Weiters hat der Auftraggeber auf
Verlangen der EE eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie
eine inländische Bankverbindung nachzuweisen.
3.3. Nicht eingeschrieben zugesandte Erklärungen gelten gegenüber Unternehmern innerhalb
Österreichs mit dem zweiten Werktag (Montags bis Freitags) nach der Übergabe zur postalischen
Beförderung als zugestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, die Zustellung wäre nicht
oder später erfolgt.
3.4. Gibt der Auftraggeber eine Änderung seiner Anschrift bzw seiner Email-Adresse nicht bekannt
und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandte, rechtlich
bedeutsame Erklärungen der EE nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen.
Rechnungen und Mahnungen von EE gelten unter den gleichen Voraussetzungen als
zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt
wurden. Sofern der Auftraggeber zustimmt, können – auch rechtlich bedeutsame – Erklärungen
des EE dem Auftraggeber mittels elektronischer Medien (zB Email) übermittelt werden.
Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt
bekannt gegebene Email-Adresse gesendet wurden.
3.5. EE kann sich zur Vertragserfüllung anderer hiezu geeigneter dritter Personen bedienen und
diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. EE ist jedoch
verpflichtet, dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, diese Auftragserteilung an einen
Dritten binnen zehn Tagen unter Angabe von Gründen zu widersprechen. Ausgenommen von
dieser Regelung sind Aufträge, die seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines
Dritten durch EE erforderlich macht.
3.6. Für den Fall, dass EE zur Vertragserfüllung einen entsprechend geeigneten Dritten als Subplaner
heranzieht, hat er diesen in Abänderung des Punktes 3.5. im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung Aufträge zu erteilen. EE ist diesfalls verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich zu
verständigen, wenn er beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen. Für
den Fall, dass der Auftraggeber dem an den Subplaner erteilten Auftrag binnen sieben Tagen
unter Angabe von Gründen widerspricht, ist der Auftrag durch EE selbst durchzuführen. EE ist
verpflichtet, dem Auftraggeber über dessen Aufforderung etwaig bestehende Ansprüche gegen
den Subplaner abzutreten.
4. § 4 Gewährleistung und Einstehen für Mängel
4.1. EE ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmung jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt
der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder
der Ausführung beruht.
4.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände
besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit
dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs laut Punkt 4.3.
4.3. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung des EE an den Auftraggeber über.
4.4. Beanstandungen sind unverzüglich spätestens binnen vierzehn Tage ab Übergabe der Leistung
oder Teilleistung unter genauer Angabe und Beschreibung der Mängel und der Schäden der EE
mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben (Mängelrüge). Der Auftraggeber ist also nicht
berechtigt, einseitige Maßnahmen zu ergreifen. Mängelrügen berechtigen den Auftraggeber nicht
zur Zurückhaltung des vereinbarten Entgelts.
4.5. Werden für die Leistungserbringung kommerzielle EDV-Programme eingesetzt, so wird von EE
keine Gewährleistung bzw Haftung für Folgeschäden bei Programmfehlern bzw sonstigen
Softwarefehlern übernommen.
4.6. Sollte einer der Vertragsteile erkennen, dass er eine ihm obliegende Verpflichtung nicht oder
nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies unverzüglich dem anderen Vertragsteil bekannt zu
geben. EE hat seine Leistung mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt
(§ 1299 ABGB) zu erbringen.
4.7. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber die aufgetragenen Mängel
laut Punkt 4.2. schriftlich gerügt hat. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat
EE nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Leistung bzw den mangelhaften Teil
nachzubessern. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche
auf Verbesserung bzw Nachtrag des Fehlenden sind von EE innerhalb angemessener Frist, die
im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll,
zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend
gemacht werden.
4.8. Wird eine Leistung von EE aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder
sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von EE nur
auf bedingungsmäßige Ausführung.
4.9. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von EE der Auftraggeber
selbst oder ein nicht von EE ausdrücklich ermächtigter Dritter an den Gelieferten Leistungen,
Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
4.10. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (mit Ausnahme von Personenschäden), der Ersatz von
Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten,
entgangenem Gewinn, verloren gegangenen Daten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter
gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
4.11. Die Ersatzpflicht der EE ist für jedes schadenverursachende Ereignis (mit Ausnahme von
Personenschäden) gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit jenem Betrag, der dem Honorar
für die erbrachte Leistung vom Auftraggeber an EE zu bezahlen ist, beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen
Geschädigten anteilsmäßig.
4.12. Sollte EE durch höhere Gewalt an der vereinbarten Leistung gehindert werden, sei es im
Bezug auf Fristen oder Mängeln oder überhaupt, so kann der Auftraggeber daraus keinen
Anspruch auf Schadenersatz geltend machen.
5. § 5 Rücktritt vom Vertrag
5.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere
Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von EE zurückzuführen
ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels
eingeschriebenen Briefes an den Firmensitz der EE geltend zu machen.
5.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist EE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
wenn die Ausführung der Leistung bzw der Beginn über die Weiterführung der Leistung aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer
angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser
auf Begehren der EE weder Vorauszahlung leistet, noch vor Leistung eine taugliche Sicherheit
beibringt;
der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung samt Androhung der Vertragsauflösung
auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen
ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist;
der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des
Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet
oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wird;
der Auftraggeber seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung
des gesetzlichen Vertreters (Sachwalter etc) beibringt;
5.3. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der EE einschließlich vorprozessualer Kosten sind im
Fall des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen
und zu bezahlen.
5.4. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, die aus einem Grund, der der Sphäre des
Auftraggebers zuzurechnen ist, erfolgt, lassen den Anspruch von EE auf das gesamte
vereinbarte Honorar ungeachtet einer hierdurch nicht erbrachten Fertigstellung der beauftragten
Leistungen unberührt. § 1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt des
Auftraggebers sind von diesem die von EE erbrachten Leistungen zu honorieren.
6. § 6 Honorar
6.1. Die im Auftrag bzw Bestellung angeführten Preise werden mangels ausdrücklich anders
lautender Vereinbarung in Euro angeführt. Sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart, gelten die
im Auftrag angeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und allfälligen
Versandkosten.
6.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura
fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere
Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den
für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
6.3. Zahlungen sind ohne jeden Abzug an die Zahlungsstelle der EE mangels anders lautender
Vereinbarung in Euro zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets
nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B.
Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen an EE aufrechnen.
Ansonsten ist der Auftraggeber nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder
sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
6.5. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem EE über sie verfügen kann.
6.6. Im Falle des Zahlungsverzuges kann EE sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder
anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit
Verzugszinsen in der Höhe von 12 % zumindest jedoch 3 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
verrechnen, sofern EE nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist EE
berechtigt, vorprozessuale Kosten, soweit diese zur zweckentsprechenden Betreibung oder
Eintreibung notwendig sind – insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten – in
Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt
EE vorbehalten.
7. § 7 Geheimhaltung
7.1. EE ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
7.2. EE ist darüber hinaus zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange
der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Für den Zeitraum von
bis zu sechs Monaten nach Durchführung des Auftrages ist EE berechtigt, das
vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecke, etwa in Form von
Referenzverweisen, zu veröffentlichen, sofern keine anderslautende Vereinbarung vorliegt.
7.3. EE wird im Rahmen der Geschäftsbeziehung vom Auftraggeber erhaltene Unterlagen, Daten auf
Datenträgern oder mündlicher Informationen Dritten gegenüber vertraulich behandeln und diese
Informationen oder Unterlagen weder weitergeben, noch für andere Zwecke benutzen, als
diejenigen, die im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehung gestattet sind, noch diese
Informationen oder Unterlagen in sonstiger Weise kommerziell nutzen.
8. § 8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
8.1. Sämtliche im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistung durch die EE
entstehenden Verwertungsrechte gehen mit Bezahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes auf
den Auftraggeber über.
8.2. Wird eine Leistung von EE aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder
sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, hat der Auftraggeber dieses bei
allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
8.3. EE ist berechtigt, der Auftraggeber hingegen verpflichtet, bei Veröffentlichungen und
Bekanntmachungen über die jeweils vertragsgegenständlichen Leistungen den Namen (Firma
und Geschäftsbezeichnung) der EEZ anzugeben.
9. § 9 Erfüllungsort/Gerichtsstand
9.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz der EE.
9.2. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus den mit der EE bestehenden Verträgen wird die
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der EE als ausschließlicher
Gerichtsstand vereinbart. Der Auftraggeber unterwirft sich der inländischen Gerichtsbarkeit. Es
gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des
UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf wird ausgeschlossen.
10. § 10 Allgemeines
10.1. Sämtliche Bestimmungen dieser AGB gelten nur in soweit ihnen allenfalls zwingendes Recht
nicht entgegensteht.
10.2. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder diese Bestimmungen unwirksam sein
sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu
ersetzen.
10.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines
Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch EE.